keyboard_tab REGIS - Reg. Intermediation Services 2019/1150 DE
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf 2019/1150 DE Art. 6 cercato: 'nimmt' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl- gewerblicher Nutzer
- Online-Vermittlungsdienste
- Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten
- Verbraucher
- Online-Suchmaschine
- Anbieter von Online-Suchmaschinen
- Nutzer mit Unternehmenswebsite
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- Nebenwaren und -dienstleistungen
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- angeboten 2
- finanzprodukten 2
- einschließlich 2
- dritte 2
- oder 2
- entweder 2
- verbrauchern 2
- wenn 2
- anzubieten 2
Artikel 6
Nebenwaren und -dienstleistungen
Wenn Verbrauchern über die Online-Vermittlungsdienste entweder durch den Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder durch Dritte Nebenwaren_und_-dienstleistungen, einschließlich Finanzprodukten, angeboten werden, nimmt der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in seine allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Beschreibung der Art der angebotenen Nebenwaren_und_-dienstleistungen und eine Angabe dazu auf, ob und unter welchen Bedingungen der gewerbliche Nutzer ebenfalls berechtigt ist, seine eigenen Nebenwaren_und_-dienstleistungen über die Online-Vermittlungsdienste anzubieten.
Artikel 6
Nebenwaren und -dienstleistungen
Wenn Verbrauchern über die Online-Vermittlungsdienste entweder durch den Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder durch Dritte Nebenwaren_und_-dienstleistungen, einschließlich Finanzprodukten, angeboten werden, nimmt der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in seine allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Beschreibung der Art der angebotenen Nebenwaren_und_-dienstleistungen und eine Angabe dazu auf, ob und unter welchen Bedingungen der gewerbliche Nutzer ebenfalls berechtigt ist, seine eigenen Nebenwaren_und_-dienstleistungen über die Online-Vermittlungsdienste anzubieten.
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